Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 95a Strafvorschriften

Stand: 06.02.2026

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95a#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 95 § 96