§ 95a Strafvorschriften
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/95a#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 95a AufenthG →
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Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 95a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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